§ 151 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Januar 1954]
§ 151 § 151
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) [1] Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. [2] In diesem Falle legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor. (2) [1] Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Einlegung der Berufung innerhalb der Frist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts erklärt wird. [2] In diesem Falle legt das Sozialgericht die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 151.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) [1] Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Einlegung der Berufung innerhalb der Frist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts erklärt wird. [2] In diesem Falle legt das Sozialgericht die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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