§ 153 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. März 1993] | [1. Januar 1954] | 
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| § 153 | § 153 | 
| (1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. | (1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme des § 91 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. | 
| (2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. | |
| (3) [1] Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. [2] Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes. | (2) [1] Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. [2] Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes. | 
| (4) [1] Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. [2] Die Beteiligten sind vorher zu hören. [3] § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | 
    [1. Januar 1954–1. März 1993]
    1§ 153. 
        
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme des § 91 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
        
            (2) [1] Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. [2] Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrundes.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.