§ 156 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 1954]
§ 156 § 156
(1) [1] Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus. (1) Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
(2) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [2] Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß. (2) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [2] Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 156.
(1) Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
(2) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [2] Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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