§ 156 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [2. Januar 2002] | [1. Januar 1954] | 
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| § 156 | § 156 | 
| (1) [1] Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2 ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten voraus. | (1) Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. | 
| (2) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [2] Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß. | (2) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [2] Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß. | 
    [1. Januar 1954–2. Januar 2002]
    1§ 156. 
        
(1) Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
        
            (2) [1] Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels. [2] Über die Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluß.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.