§ 162 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 162.
(1) Die Revision findet nur statt,
  • 1. wenn das Landessozialgericht sie zuläßt; sie ist zuzulassen, wenn über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder wenn das Landessozialgericht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder einer grundsätzlichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts, des Reichsversorgungsgerichts, des Bayerischen Landesversicherungsamts nach dem 8. Mai 1945 oder des Landesversicherungsamts Württemberg-Baden abweicht;
  • 2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird;
  • 3. wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes das Gesetz verletzt ist.
(2) Die Revision kann jedoch nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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