§ 164 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 164.
(1) [1] Die Revision ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht einzulegen und binnen eines weiteren Monats zu begründen. [2] Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Bundessozialgericht eingegangenen Antrag durch den Vorsitzenden einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
(2) [1] Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. [2] Die Revisionsbegründung muß außerdem die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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