§ 165 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. März 1993] | [1. Januar 1954] |
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§ 165 | § 165 |
[1] Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. [2] § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung. | Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. |
[1. Januar 1954–1. März 1993]
1§ 165. Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.