§ 17 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1972]
§ 17 § 17
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen, (1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, 3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt. 4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesanstalt für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. (2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesanstalt für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein.
(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet. (3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
(4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Trägern und Verbänden der Krankenversicherung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen. (4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Trägern und Verbänden der Krankenversicherung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen.
(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt. (5) Ein ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht kann nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Richter am Landessozialgericht oder Bundessozialgericht sein.
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 17.
2(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,
  • 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
  • 2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  • 4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
3(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesanstalt für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein.
4(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
5(4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Trägern und Verbänden der Krankenversicherung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen.
6(5) Ein ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht kann nicht gleichzeitig ehrenamtlicher Richter am Landessozialgericht oder Bundessozialgericht sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 7, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 6, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 6, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
5. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 6, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
6. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 8, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

Umfeld von § 17 SGG

§ 16 SGG

§ 17 SGG

§ 18 SGG