§ 170 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2002]
1§ 170.
(1) [1] Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. [2] Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) [1] Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. [2] Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
2(3) [1] Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. 3[2] Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
4(4) [1] Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. [2] Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 23 Buchst. a, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.
- 3. 1. Januar 2002: Artt. 31, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 23 Buchst. b, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 23 Buchst. b, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.