§ 18 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 18 § 18
(1) Die Übernahme des Amtes als Sozialrichter kann nur ablehnen, (1) Die Übernahme des Amtes als Sozialrichter kann nur ablehnen,
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist, 2. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann, 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
4. wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben, 4. wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben,
5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. 5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Sozialrichter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Sozialrichter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.
(3) [1] Der Sozialrichter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 N[r.] 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. [2] Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Sozialrichter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird. (3) [1] Der Sozialrichter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nummern 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. [2] Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Sozialrichter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.
(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. (4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 18.
(1) Die Übernahme des Amtes als Sozialrichter kann nur ablehnen,
  • 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat,
  • 2. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
  • 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann,
  • 4. wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben,
  • 5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.
(2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Sozialrichter von seiner Berufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden.
(3) [1] Der Sozialrichter kann auf Antrag aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in Absatz 1 Nummern 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträglich eintritt. [2] Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Sozialrichter seinen Wohnsitz aus dem Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heranziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich erschwert wird.
(4) Über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes oder über die Entlassung aus dem Amt entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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