§ 185 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 185 § 185
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist. Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid oder durch Urteil erledigt ist.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 185. Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Vorbescheid oder durch Urteil erledigt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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