§ 187 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 1954]
§ 187 § 187
Sind an einer Streitsache mehrere nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten. Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 187. Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes beteiligt, so haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu entrichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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