§ 19 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Oktober 1957]
1§ 19.
(1) Der Sozialrichter übt sein Amt als Ehrenamt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
(2) [1] Die Sozialrichter erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenen Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. [2] Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) [1] Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt der Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts fest. [2] Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde zulässig; über diese entscheidet die durch das Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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