§ 192 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 192. [1] Hat ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevollmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten Kosten verursacht, so kann sie das Gericht dem Beteiligten im Urteil ganz oder teilweise auferlegen. [2] § 193 Abs. 1 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.