§ 194 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954]
1§ 194. [1] Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. [2] Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.