§ 198 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 1954]
§ 198 § 198
(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. (1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden. (2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit, den Arrest und die einstweilige Verfügung sind nicht anzuwenden.
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177). (3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
[1. Januar 1954–2. Januar 2002]
1§ 198.
(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit, den Arrest und die einstweilige Verfügung sind nicht anzuwenden.
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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