§ 20 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 1970][1. Januar 1954]
§ 20 § 20
(1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. (1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.
(2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit [Freiheitsstrafe] bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
[1. Januar 1954–1. April 1970]
1§ 20.
(1) Der Sozialrichter darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden.
(2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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