§ 201 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Januar 1954]
§ 201 § 201
(1) [1] Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. [2] Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. (1) [1] Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung eine Erzwingungsstrafe bis zu zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. [2] Die Erzwingungsstrafe kann wiederholt verhängt werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200. (2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 201.
(1) [1] Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung eine Erzwingungsstrafe bis zu zweitausend Deutsche Mark durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. [2] Die Erzwingungsstrafe kann wiederholt verhängt werden.
(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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