§ 207 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
    [1. Januar 1954–1. Januar 1975]
    1§ 207. 
        
            (1) [1] Durch Landesgesetz muß geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen die bisher hauptamtlich bei den Versicherungsbehörden richterlich Tätigen zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit übernommen werden. [2] Einer Mitwirkung des in § 11 vorgesehenen Ausschusses bedarf es nicht. [3] Der Übernahme steht nicht entgegen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.
        
        (2) Bei der ersten Ernennung von Berufsrichtern, die nicht dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis angehören, treten in dem Ausschuß (§ 11) an die Stelle der Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit Vertreter aus dem Kreis der im Hauptamt ernannten Mitglieder der Oberversicherungsämter des Landes.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.