§ 207 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 207.
(1) [1] Durch Landesgesetz muß geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen die bisher hauptamtlich bei den Versicherungsbehörden richterlich Tätigen zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit übernommen werden. [2] Einer Mitwirkung des in § 11 vorgesehenen Ausschusses bedarf es nicht. [3] Der Übernahme steht nicht entgegen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind.
(2) Bei der ersten Ernennung von Berufsrichtern, die nicht dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis angehören, treten in dem Ausschuß (§ 11) an die Stelle der Vertreter der Sozialgerichtsbarkeit Vertreter aus dem Kreis der im Hauptamt ernannten Mitglieder der Oberversicherungsämter des Landes.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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