§ 210 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 210 § 210
(1) [1] Bei Bedarf können bei den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten Kammern und Senate auf Zeit gebildet werden. [2] Die Zahl der Kammern auf Zeit darf die Hälfte der Zahl der ordentlichen Kammern, die Zahl der Senate auf Zeit drei Viertel der Zahl der ordentlichen Senate nicht überschreiten. [3] Kammern und Senate auf Zeit dürfen nicht über den 31. Dezember 1960 hinaus tätig sein. (1) [1] Bei Bedarf können bei den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten Kammern und Senate auf Zeit gebildet werden; ihre Zahl darf die Hälfte der ordentlichen Kammern und Senate nicht überschreiten. [2] Kammern und Senate auf Zeit dürfen nicht über den 31. Dezember 1958 hinaus tätig sein.
(2) Den Vorsitz in den Kammern auf Zeit kann ein Hilfsrichter, in den Senaten auf Zeit an Stelle eines Senatspräsidenten ein anderer Berufsrichter des Landessozialgerichts führen. (2) Den Vorsitz in den Kammern auf Zeit kann ein Hilfsrichter, in den Senaten auf Zeit an Stelle eines Senatspräsidenten ein anderer Berufsrichter des Landessozialgerichts führen.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 210.
(1) [1] Bei Bedarf können bei den Sozialgerichten und den Landessozialgerichten Kammern und Senate auf Zeit gebildet werden; ihre Zahl darf die Hälfte der ordentlichen Kammern und Senate nicht überschreiten. [2] Kammern und Senate auf Zeit dürfen nicht über den 31. Dezember 1958 hinaus tätig sein.
(2) Den Vorsitz in den Kammern auf Zeit kann ein Hilfsrichter, in den Senaten auf Zeit an Stelle eines Senatspräsidenten ein anderer Berufsrichter des Landessozialgerichts führen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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