§ 214 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958–1. Januar 1975]
1§ 214.
(1) Die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen der Oberversicherungsämter und der Versorgungsgerichte mit Ausnahme derjenigen im Land Bayern und dem früheren Land Württemberg-Baden können beim Landessozialgericht angefochten werden
  • 1. in der Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung mit der Berufung, wenn der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einem Unfall, einer Berufskrankheit oder mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes streitig ist,
  • 2. in den Rentenversicherungen mit der Revision entsprechend den früheren §§ 1696, 1697 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung.
(2) 2[1] Im Falle des Absatzes 1 N[r.] 1 entscheidet das Landessozialgericht nur über den ursächlichen Zusammenhang. [2] Soweit im übrigen über den Anspruch Streit besteht, ist die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen, das endgültig entscheidet.
(3) Die Rechtsmittel sind binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einzulegen.
(4) [1] Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes fristgerecht eingelegte Rekurse gelten als Berufungen im Sinne der §§ 143 bis 159. 3[2] Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegte Revisionen gelten als Revisionen im Sinne des Absatzes 1 N[r.] 2. [3] Diese Rechtsmittel können nur dann verfolgt werden, wenn die Rechtsmittelkläger dies innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie hierüber belehrt worden sind, beantragen.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 2 entscheidet das Landessozialgericht in den Fällen der Absätze 1 und 4 endgültig.
(6) [1] Soweit das Landessozialgericht auf Grund der nach den Absätzen 1 und 4 eingelegten Rechtsmittel Entscheidungen der Oberversicherungsämter und der Versorgungsgerichte, durch die Leistungen gewährt werden, aufhebt, sind diese Leistungen mit Ablauf des auf die Verkündung der Entscheidung folgenden Monats einzustellen. [2] Die Rückforderung der gewährten Leistungen ist ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.
3. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.

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