§ 216 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958–1. Januar 1975]
1§ 216.
(1) Bis zum 31. Dezember 1960 kann
  • 1. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht Vorbescheide in allen Fällen erlassen, auch wenn eine Beweiserhebung stattgefunden hat;
  • 2. der Vorsitzende bei dem Sozialgericht, das Landessozialgericht ohne Zuziehung der Landessozialrichter und das Bundessozialgericht ohne Zuziehung der Bundessozialrichter außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse erlassen, die der Entscheidung in der Sache selbst vorausgehen;
  • 3. das Landessozialgericht durch einstimmigen Beschluß ohne Zuziehung der Landessozialrichter
    • a) die Berufung ohne Vorbescheid (§ 158 Abs. 2 und 3) als unzulässig verwerfen, wenn die Voraussetzungen des § 158 Abs. 1 erfüllt sind,
    • b) eine Revision (§ 214) oder Berufung zurückweisen, wenn sie offenbar unbegründet ist,
    • c) über eine Revision (§ 214) oder Berufung entscheiden, wenn die Sach- und Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist;
  • 4. das Bundessozialgericht durch einstimmigen Beschluß ohne Zuziehung der Bundessozialrichter
    • a) eine Revision zurückweisen, wenn sie offenbar unbegründet ist,
    • b) über eine Revision entscheiden, wenn die Rechtslage zweifelsfrei geklärt ist.
(2) [1] Soll über ein Rechtsmittel nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 entschieden werden, so ist dies in den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a, b und der Nummer 4 Buchstabe a dem Rechtsmittelkläger, in den übrigen Fällen allen Beteiligten unter Angabe der Gründe vorher mitzuteilen. [2] Diese können sich noch binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: §§ 1 Nr. 14, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958.

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