§ 218 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Januar 1954]
§ 218 § 218
(1) [1] Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. [2] Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. (1) [1] Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. [2] Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) [(weggefallen)] (2) Soweit in Bezeichnungen dieses Gesetzes die Oberversicherungsämter genannt werden, tritt im Land Berlin an deren Stelle das Sozialversicherungsamt Berlin.
(3) [(weggefallen)] (3) § 214 findet im Land Berlin keine Anwendung.
(4) [(weggefallen)] (4) § 215 Abs. 1 Satz 1 ist auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landesversorgungsamt Berlin im Einspruchsverfahren der Kriegsopferversorgung anhängigen Fälle entsprechend anzuwenden.
(5) [(weggefallen)] (5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bezirks-Berufungsausschuß und der Spruchkammer für Arbeitslosenversicherung des Sozialversicherungsamts Berlin und beim Versorgungsgericht Berlin anhängigen Fälle gehen auf das Sozialgericht über.
(6) [(weggefallen)] (6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Spruchausschuß des Sozialversicherungsamts Berlin und dem Oberversorgungsgericht Berlin anhängigen Fälle gehen auf das Landessozialgericht über.
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 218.
(1) [1] Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. [2] Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) Soweit in Bezeichnungen dieses Gesetzes die Oberversicherungsämter genannt werden, tritt im Land Berlin an deren Stelle das Sozialversicherungsamt Berlin.
(3) § 214 findet im Land Berlin keine Anwendung.
(4) § 215 Abs. 1 Satz 1 ist auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Landesversorgungsamt Berlin im Einspruchsverfahren der Kriegsopferversorgung anhängigen Fälle entsprechend anzuwenden.
(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bezirks-Berufungsausschuß und der Spruchkammer für Arbeitslosenversicherung des Sozialversicherungsamts Berlin und beim Versorgungsgericht Berlin anhängigen Fälle gehen auf das Sozialgericht über.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Spruchausschuß des Sozialversicherungsamts Berlin und dem Oberversorgungsgericht Berlin anhängigen Fälle gehen auf das Landessozialgericht über.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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