§ 22 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Januar 1954]
§ 22 § 22
(1) Der ehrenamtliche Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. (1) Der Sozialrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.
(2) [1] Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. [2] Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. (2) [1] Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. [2] Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 22.
(1) Der Sozialrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt.
(2) [1] Über die Enthebung entscheidet die vom Präsidium (§ 24) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Kammer endgültig. [2] Vor der Entscheidung ist der Sozialrichter zu hören.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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