§ 24 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1962–1. Oktober 1972]
1§ 24.
(1) [1] Bei den Sozialgerichten wird ein Präsidium gebildet, das aus dem aufsichtführenden Richter als Vorsitzendem und den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter den der Geburt nach ältesten Berufsrichtern besteht. 2[2] (weggefallen)
(2) Ist ein dem Präsidium angehörender Berufsrichter verhindert, so wird er von dem im Dienstalter folgenden Berufsrichter vertreten.
(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des aufsichtführenden Richters den Ausschlag.
(4) Bei den mit weniger als drei Berufsrichtern besetzten Sozialgerichten tritt der aufsichtführende Richter an die Stelle des Präsidiums.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1962: §§ 90 Nr. 3, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.

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