§ 25 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 25.
(1) [1] Das Präsidium verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres auf dessen Dauer die Geschäfte auf die Kammern und die Kammern auf die Vorsitzenden. [2] Es teilt die Vorsitzenden den einzelnen Kammern für die Dauer des Geschäftsjahres zu und regelt ihre Vertretung für den Fall der Verhinderung. [3] Die Vorsitzenden und die Sozialrichter können mehreren Kammern angehören.
(2) Die Anordnungen des Präsidiums können im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Geschäftshäufung bei einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Vorsitzender erforderlich wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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