§ 26 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 26. [1] Das Präsidium teilt die Sozialrichter im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens für ein Vierteljahr, einer Kammer zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, und regelt ihre Vertretung für den Fall der Verhinderung. [2] Von der Reihenfolge darf nur aus besonderen Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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