§ 27 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Januar 1954]
§ 27 § 27
(1) (weggefallen) (1) Der aufsichtführende Vorsitzende wird, wenn nach Maßgabe des Landesrechts ein ständiger Vertreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch den dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter durch den der Geburt nach ältesten Vorsitzenden vertreten.
(2) (weggefallen) (2) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Vorsitzenden wird ein zeitweiliger Vertreter durch den aufsichtführenden Vorsitzenden bestimmt.
(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt. (3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 27.
(1) Der aufsichtführende Vorsitzende wird, wenn nach Maßgabe des Landesrechts ein ständiger Vertreter ernannt ist, durch diesen, sonst durch den dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter durch den der Geburt nach ältesten Vorsitzenden vertreten.
(2) Bei Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Vorsitzenden wird ein zeitweiliger Vertreter durch den aufsichtführenden Vorsitzenden bestimmt.
(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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