§ 31 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Juli 1969]
§ 31 § 31
(1) [1] Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts gebildet. [2] Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat zu bilden. (1) [1] Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. [2] Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat zu bilden.
(2) Für die Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden. (2) Für die Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden.
(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
[1. Juli 1969–2. Januar 2002]
1§ 31.
(1) 2[1] Bei den Landessozialgerichten werden Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. [2] Bei Bedarf ist für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau ein eigener Senat zu bilden.
(2) Für die Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist ein eigener Senat zu bilden.
(3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1969: §§ 242 Abs. 2, 243 S. 2, 251 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 31 SGG

§ 30 SGG

§ 31 SGG

§ 32 SGG