§ 35 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1957]
§ 35 § 35
(1) [1] Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 13 bis 23. (1) [1] Die Landessozialrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 13 bis 23.
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat. (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.
[1. Oktober 1957–1. Oktober 1972]
1§ 35.
(1) [1] Die Landessozialrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre Sozialrichter gewesen sein. [2] Im übrigen gelten §§ 13 bis 23.
2(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium (§ 36) für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1957: Artt. X § 11 Nr. 3, XI § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.

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