§ 41 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1969] | [1. Januar 1954] |
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§ 41 | § 41 |
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, sechs weiteren Bundesrichtern und vier Bundessozialrichtern als Beisitzern besteht. | (1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, sechs weiteren Bundesrichtern und vier Bundessozialrichtern als Beisitzern besteht. |
(2) Je zwei Bundesrichter müssen Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung angehören. | (2) Je zwei Bundesrichter müssen Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung angehören. |
(3) Als ehrenamtliche Beisitzer sind aus der Zahl der als Bundessozialrichter berufenen Personen vom Präsidium durch das Los auszuwählen | (3) Als ehrenamtliche Beisitzer sind aus der Zahl der als Bundessozialrichter berufenen Personen vom Präsidium durch das Los auszuwählen |
1. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung sowie in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit je vier Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, | 1. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung sowie in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung je vier Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber, |
2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung je vier Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten. | 2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung je vier Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten. |
(4) Die Bundesrichter und die Bundessozialrichter sowie die im Falle ihrer Verhinderung an ihre Stelle tretenden Bundesrichter und Bundessozialrichter werden als Mitglieder des Großen Senats durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. | (4) Die Bundesrichter und die Bundessozialrichter sowie die im Falle ihrer Verhinderung an ihre Stelle tretenden Bundesrichter und Bundessozialrichter werden als Mitglieder des Großen Senats durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt. |
(5) [1] Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, im Falle der Verhinderung der dienstälteste Senatspräsident. [2] In den Fällen des § 42 nehmen die Präsidenten der beteiligten Senate, in den Fällen des § 43 der Präsident des erkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen Senats mit den Befugnissen eines Mitglieds teil. [3] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | (5) [1] Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, im Falle der Verhinderung der dienstälteste Senatspräsident. [2] In den Fällen des § 42 nehmen die Präsidenten der beteiligten Senate, in den Fällen des § 43 der Präsident des erkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen Senats mit den Befugnissen eines Mitglieds teil. [3] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1969]
1§ 41.
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, sechs weiteren Bundesrichtern und vier Bundessozialrichtern als Beisitzern besteht.
(2) Je zwei Bundesrichter müssen Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung angehören.
(3) Als ehrenamtliche Beisitzer sind aus der Zahl der als Bundessozialrichter berufenen Personen vom Präsidium durch das Los auszuwählen
- 1. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung sowie in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung je vier Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber,
- 2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung je vier Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und der Versorgungsberechtigten.
(4) Die Bundesrichter und die Bundessozialrichter sowie die im Falle ihrer Verhinderung an ihre Stelle tretenden Bundesrichter und Bundessozialrichter werden als Mitglieder des Großen Senats durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre bestellt.
(5) [1] Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, im Falle der Verhinderung der dienstälteste Senatspräsident. [2] In den Fällen des § 42 nehmen die Präsidenten der beteiligten Senate, in den Fällen des § 43 der Präsident des erkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen Senats mit den Befugnissen eines Mitglieds teil. [3] Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.