§ 50 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Januar 1954]
§ 50 § 50
[1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt. [2] Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten Bundessozialrichter beschließt. [2] Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1972]
1§ 50. [1] Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten Bundessozialrichter beschließt. [2] Sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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