§ 51 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2001][1. Januar 2000]
§ 51 § 51
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung. (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung.
(2) [1] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen (2) [1] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen
1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände, 1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände,
2. auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen oder 2. auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen oder
3. auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände, 3. auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände,
auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen entstehen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten. [2] §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung. [3] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen. [4] Zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach [den] §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes. [5] Zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören nicht Streitigkeiten, die aufgrund der Überwachung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung entstehen. auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen entstehen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten. [2] §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung. [3] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen. [4] Zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach [den] §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes. [5] Zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören nicht Streitigkeiten, die aufgrund der Überwachung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung entstehen.
(3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen. (3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen.
(4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten bei der Feststellung von Behinderungen und ihren Grad sowie weitere gesundheitliche Merkmale, ferner über die Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden
(5) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. ferner über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
[1. Januar 2000–1. Juli 2001]
1§ 51.
2(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung.
(2) 3[1] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen
  • 1. auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände,
  • 42. auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern oder anderen Leistungserbringern und Krankenkassen oder
  • 3. auf Grund von Entscheidungen oder Verträgen der Krankenkassen oder ihrer Verbände,
auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf Grund einer Kündigung von Versorgungsverträgen entstehen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten.
5[2] §§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung. 6[3] Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen. 7[4] Zu den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach [den] §§ 25 bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes. 8[5] Zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören nicht Streitigkeiten, die aufgrund der Überwachung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung entstehen.
9(3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes entstehen.
10(4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1969: §§ 242 Abs. 2, 243 S. 2, 251 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. Januar 2000: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
4. 1. Januar 2000: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
5. 1. Januar 2000: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. b, 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
6. 1. Januar 2000: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. b, 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
7. 1. Januar 2000: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. b, 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
8. 1. Januar 2000: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. b, 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.
9. 1. Januar 1970: Artt. 3 § 3 Nr. 1 Buchst. a, 4 § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1969.
10. 1. Januar 1970: Artt. 3 § 3 Nr. 1 Buchst. b, 4 § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1969.

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