§ 55 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2025] | [1. Januar 2024] |
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§ 55 | § 55 |
(1) Mit der Klage kann begehrt werden | (1) Mit der Klage kann begehrt werden |
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, | 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, |
2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, | 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, |
3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, | 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, | 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, |
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. | wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. |
(2) Unter Absatz 1 N[r.] 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind. | (2) Unter Absatz 1 N[r.] 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind. |
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. | (3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. |
[1. Januar 2024–1. Januar 2025]
1§ 55.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
- 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
- 23. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 2024: Artt. 16 Nr. 12, 60 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
- 3. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.
- 4. 1. April 2022: Artt. 2f, 3 S. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.