§ 56a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[25. Oktober 2013]
1§ 56a. [1] Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. [2] Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Oktober 2013: Artt. 7 Nr. 4, 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013.