§ 59 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 1974][1. Januar 1954]
§ 59 § 59
[1] Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. [2] Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird. Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung.
[1. Januar 1954–1. April 1974]
1§ 59. Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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