§ 59 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 1974] | [1. Januar 1954] |
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§ 59 | § 59 |
[1] Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. [2] Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird. | Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. |
[1. Januar 1954–1. April 1974]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.