§ 72 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1992][1. Januar 1981]
§ 72 § 72
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormunds, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. (1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormunds oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. (2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
(5) (weggefallen) (5) (weggefallen)
[1. Januar 1981–1. Januar 1992]
1§ 72.
(1) Für einen nicht prozeßfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormunds oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen.
2(2) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist.
3(3) (weggefallen)
4(4) (weggefallen)
5(5) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
3. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
4. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
5. 1. Januar 1981: Artt. 4 Nr. 12 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.

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