§ 78 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[29. September 1990][1. Januar 1975]
§ 78 § 78
(1) [1] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn (1) [1] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will. 3. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will.
(2) (weggefallen) (2) [1] In Angelegenheiten der Unfallversicherung, der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und der Kriegsopferversorgung ist die Anfechtungsklage auch ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, der eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht; ist zweifelhaft, ob es sich bei einem Rechtsbehelf um einen Widerspruch oder eine Klage handelt, so ist er als Widerspruch zu behandeln, wenn er bei der Stelle eingeht, die den Verwaltungsakt erlassen hat. [2] Hat von mehreren Berechtigten einer Widerspruch eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist zunächst über den Widerspruch zu entscheiden.
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
[1. Januar 1975–29. September 1990]
1§ 78.
(1) [1] Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. [2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
  • 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
  • 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
  • 3. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will.
(2) [1] In Angelegenheiten der Unfallversicherung, der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten und der Kriegsopferversorgung ist die Anfechtungsklage auch ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes begehrt wird, der eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht; ist zweifelhaft, ob es sich bei einem Rechtsbehelf um einen Widerspruch oder eine Klage handelt, so ist er als Widerspruch zu behandeln, wenn er bei der Stelle eingeht, die den Verwaltungsakt erlassen hat. [2] Hat von mehreren Berechtigten einer Widerspruch eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist zunächst über den Widerspruch zu entscheiden.
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 6, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.

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