§ 81 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[20. August 1955][1. Januar 1954]
§ 81 § 81
Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79 und 80 nicht statt, Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79 und 80 nicht statt,
1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, 1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist,
2. wenn in Angelegenheiten des Kassenarztrechts gegen Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 368m Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung Klage erhoben werden soll, 2. wenn
3. wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will.
[1. Januar 1954–20. August 1955]
1§ 81. Ein Vorverfahren findet in den Fällen der §§ 79 und 80 nicht statt,
  • 1. wenn ein Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist,
  • 2. wenn ein Land oder ein Versicherungsträger klagen will.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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