§ 86 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975–2. Januar 2002]
1§ 86.
(1) Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
2(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, welche die Kapitalabfindung von Versicherungsansprüchen oder die Rückforderung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen betreffen oder in der Sozialversicherung eine laufende Leistung entziehen, hat aufschiebende Wirkung.
3(3) 4[1] Wird in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung oder der Bundesanstalt für Arbeit gegen einen Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung entzieht, Widerspruch erhoben, so können die in § 85 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verwaltungsbehörden und Stellen auf Antrag des Beschwerten den Vollzug einstweilen ganz oder teilweise aussetzen. [2] Wird die Aussetzung abgelehnt, so wird dieser Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens.
5(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung […] zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1954: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 10. August 1954.
3. 1. Januar 1954: Artt. 1 Nr. 6, 3 des Gesetzes vom 10. August 1954.
4. 1. Juli 1969: §§ 242 Abs. 2, 243 S. 2, 251 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
5. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.

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