§ 93 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2018][1. April 2005]
§ 93 § 93
[1] Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. [2] Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. [3] Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden. [1] Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. [2] Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. [3] Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
[1. April 2005–1. Januar 2018]
1§ 93. 2[1] Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und nach Möglichkeit den Unterlagen sind vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die Beteiligten beizufügen. [2] Sind die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das Gericht sie nachträglich an oder fertigt sie selbst an. [3] Die Kosten für die Anfertigung können von dem Kläger eingezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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