§ 94 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Januar 1991]
1§ 94.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig.
(2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist eine neue Klage während der Rechtshängigkeit unzulässig.
(3) Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 94 SGG

§ 93 SGG

§ 94 SGG

§ 95 SGG