§ 98 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. Januar 1991]
1§ 98.
(1) Hält sich das angerufene Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag des Klägers, sofern das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, durch Beschluß für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu verweisen.
(2) [1] Der Beschluß ist unanfechtbar. [2] Er ist für das im Beschluß bezeichnete Gericht bindend. [3] Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(3) Soweit im Verfahren vor dem angegangenen Gericht Kosten entstanden sind, werden sie als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht entstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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