§ 35 SektVO. Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 12. April 2016
[18. April 2016]
1§ 35. Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil.
(1) [1] Der Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. [2] § 13 Absatz 2, § 36 Absatz 4 und § 37 bleiben unberührt.
(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem im Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 enthaltenen Muster erstellt.
(3) Der Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
(4) [1] Der Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. [2] Dieses kann regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende oder aufgehobene Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Anschrift und E-Mail-Adresse des Auftraggebers enthalten.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1, 7 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2016.

Umfeld von § 35

§ 34 SektVO. Unteraufträge

§ 35 SektVO. Auftragsbekanntmachungen, Beschafferprofil

§ 36 SektVO. Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung