§ 100 StGB. Friedensgefährdende Beziehungen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–31. August 1951/1. September 1951]
1§ 100.
(1) Wer außer dem Falle des § 96 sich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied eines bundesfürstlichen Hauses oder den Regenten eines Bundesstaats schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft von einem Monat bis zu drei Jahren ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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