§ 100b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
1§ 100b.
(1) Wer ein Beweismittel über eine Tatsache, die für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer Länder einerseits und einem fremden Staate, einem Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung andererseits von Bedeutung ist, fälscht, verfälscht, vernichtet, beschädigt, beseitigt, unterdrückt oder sonst in seiner Verwendbarkeit beeinträchtigt und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.