§ 101 StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–31. August 1951/1. September 1951]
1§ 101.
(1) Wer außer dem Falle des § 97 den Regenten eines Bundesstaats beleidigt, wird mit Gefängniß von einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

Umfeld von § 101 StGB

§ 100f StGB

§ 101 StGB. Nebenfolgen

§ 101a StGB. Einziehung