§ 102 StGB. Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. Mai 1934–20. September 1945]
1§ 102.
(1) Wer gegen einen ausländischen Staat eine der in den §§ 80 bis 84 bezeichneten hochverräterischen Handlungen begeht, wird mit Gefängnis oder mit Festungshaft bestraft, sofern in dem anderen Staat dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
(2) [1] Die Tat wird nur auf Antrag der ausländischen Regierung verfolgt. [2] Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. II Nr. 3, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

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