§ 104a StGB. Voraussetzungen der Strafverfolgung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung § 104a
[1] Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. [2] (weggefallen) [1] Die Vergehen dieses Abschnittes werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. [2] Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 104a. [1] Die Vergehen dieses Abschnittes werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. [2] Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 104a StGB

§ 104 StGB. Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

§ 104a StGB. Voraussetzungen der Strafverfolgung

§ 104b StGB