§ 107b StGB. Fälschung von Wahlunterlagen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 1977] | [1. Januar 1975] |
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§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen | § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen |
(1) Wer | Wer |
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, | 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, |
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, | 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, |
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, | 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, |
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, | 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. | wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. |
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung eines Wahlausweises für Urwahlen in der Sozialversicherung. |
[1. Januar 1975–1. Juli 1977]
1§ 107b. 2Fälschung von Wahlunterlagen. Wer
- 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
- 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
- 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
- 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 2, Abs. 4, 19 Nr. 30, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.