§ 107b StGB. Fälschung von Wahlunterlagen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 1977][1. Januar 1975]
§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen § 107b. Fälschung von Wahlunterlagen
(1) Wer Wer
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt, 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat, 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt, 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist, 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung eines Wahlausweises für Urwahlen in der Sozialversicherung.
[1. Januar 1975–1. Juli 1977]
1§ 107b. 2Fälschung von Wahlunterlagen. Wer
  • 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
  • 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
  • 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
  • 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 10 Abs. 1, 12 Abs. 2, Abs. 4, 19 Nr. 30, 323 Abs. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Bekanntmachung vom 2. Januar 1975.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.

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