§ 108 StGB. Wählernötigung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1968][1. Oktober 1953]
§ 108 § 108
(1) [1] Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. (1) [1] Wer mit Gewalt, durch rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.
[1. Oktober 1953–1. August 1968]
1§ 108.
(1) [1] Wer mit Gewalt, durch rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. [2] Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 14, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 108 StGB

§ 107c StGB. Verletzung des Wahlgeheimnisses

§ 108 StGB. Wählernötigung

§ 108a StGB. Wählertäuschung